home | Lotterie & RechtDas MagazinRechtliches zu Sportwetten, Lotterien, Glücks- und GewinnspielMagazin MagazinbeiträgeAutor Boris Hoeller am 12. Januar 2014: Teilnahmeentgelt für Fußballmanagerspiel kein glücksspielrechtlicher SpieleinsatzDas Bundesverwaltungsgericht hat die Annahme, die von zur Teilnahme am Managerspiel geforderten 7,99 € seien als Teilnahmegebühr zu qualifizieren und nicht als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance bestätigt. Damit steht rechtskräftig fest, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe, einem Medienunternehmen sein Bundesligamanagerspiel zu Unrecht untersagt hat. Das oberste Verwaltungsgericht stellte rechtsgrundsätzlich klar, dass ein Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für den Erwerb einer Gewinnchance dann verlangt wird, "wenn zwischen ihm und der Gewinn-/Verlustmöglichkeit ein notwendiger Zusammenhang in der Weise besteht, dass keine weiteren Umstände für die Realisierung der Gewinn-/Verlustmöglichkeit hinzutreten müssen". Bei dem von der Klägerin angebotenen Fußballmanagerspiel sei der erforderliche notwendige Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinnchance bzw. der Verlustmöglichkeit nicht gegeben. Nicht die bloße Zahlung habe eine Gewinnchance zur Folge, sondern erst das sich daran anschließende Spielverhalten des jeweiligen Spielteilnehmers und seiner Mitkonkurrenten. Eine Gewinnchance eröffne sich nicht schon mit der entgeltlichen Registrierung, sondern erst und nur, wenn der Teilnehmer sich entscheide, sich in das Spielgeschehen einzubringen und den in der Spielsaison erforderlichen zeitlichen Aufwand zu investieren. Diese Entscheidung erfolge unabhängig von der Zahlung des Entgelts. Der Teilnehmer könne auch jederzeit aus dem Spiel wieder aussteigen, ohne dass für ihn ein Anreiz besteht, einen Vermögensverlust wieder wettmachen zu wollen. Das Entgelt für die Registrierung erhalte er in keinem Fall zurück. Kommentar: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt eine rechtliche Grundlage für neue Geschäftskonzepte, bei denen ein Gewinn in Aussicht gestellt wird. © 2001 - 2013 bonnanwalt Service GmbH |