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Koppeln von Losen an Erwerb von Waren

geschrieben von Peter S. am 30.05.2004 um 12:14:03

In einer Discothek werden (regelmäßig) unter den Gästen Urlaubsreisen verlost. Pro erworbenem Getränk (normaler Preis ~ 3-4 €)erhält der Gast/Spieler ein Los. Diese Verlosungen werden stets öffentlich beworben. Eine Genehmigung liegt nicht vor. Ist das Veranstalten und Bewerben dieser Verlosungen strafbar gem. §§ 284/287 StGB? Würde ich mich als Getränkekäufer strafbar machen?

Ich würde mich über jede Auskunft sehr freuen!


  • Koppeln von Losen an Erwerb von Waren - Peter S. - 30.05.2004 12:14:03

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