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Lotterie & Recht

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Re: Maßstab der

geschrieben von Rüdiger Bodemann am 13.04.2004 um 17:48:11

»Hallo!«

»Es gibt wohl in der Rechtsliteratur eine widersprüchliche Diskussion darüber, bis zu welchem Betrag/Einsatz ein Glücksspiel nicht strafbar ist. «

»So gibt es eine Reihe von Urteilen aus den 50er (!!!) Jahren, die anerkennen, dass Spieleinsätze von 0,10 DM bis zu 5 DM nicht strafbar i. S. § 284 StGB sind, da sie eine die Grenze einer Unbeträchtlichkeit nicht überschreitet..«

»Dieses spielt ja z. B. eine Rolle bei der Diskussion, inwieweit Gewinnspiele unter Einsatz von Telefon-Mehrwertdiensten zulässig sind.«

»Hat sich diese Diskussion bereits verfestigt? Bedeutet dies, dass wenn ich z. B. bei Verlosungen mit einem Lospreis von 1 € hier keine Genehmigung i.S. des Lotterierechtes benötige?«

»Gruß«

»Bernd«

Hallo Bernd,

für eine Lotterie bei einen Lospreis von 1 EUR brauchst Du selbstverständlich eine Genehmigung. Es gibt etliche Glücksspiele mit Einsätzen zu 1 EUR oder weniger. Beispielsweise die sogenannten 'Rubbellose' für einen Lospreis von 0,50 EURCent.
Relevant ist jedoch der Unterschied zwischen Glücksspiel und Gewinnspiel. Nicht jedes Gewinnspiel ist notwendigerweise ein Glücksspiel im Sinne des Strafrechts, auch wenn der Teilnehmer einen nicht unerheblichen Einsatz zahlt. Es macht aber einen Unterschied, ob sich der entgeltliche Einsatz des Spielteilnehmers auf die Kosten beschränkt, die durch die für die Teilnahme am Gewinnspiel erforderliche Einschaltung eines Dritten anfallen (Briefmarke/Post oder Ferngespräch/Telekom), oder ob der Veranstalter oder sonst weitere Dritte auch noch verdienen (so bei Mehrwertdienstnummern). Wenn der Einsatz sich auf eine Briefmarke, auf die Kosten für das Ferngespräch oder die Onlinekosten beschränkt, dürfte regelmäßig nicht von einem Glücksspiel ausgegangen werden. Grenzwertig dürfte die alternative Verwendung von Mehrwertdienstnummern (mit deutlich höheren Kosten als 0,45 EURCent) und Teilnahme per Briefpost sein. Bei der reinen Verwendung von Mehrwertdienstnummern zur Teilnahme an Gewinnspielen (mit deutlich höheren Kosten als 0,45 EURCent) ist es letztlich Frage des Einzelfalls, die Schwelle zum Glücksspiel dürfte aber wohl regelmäßig überschritten sein. Grundsätzlich kann man sagen, dass im Gegensatz zu einem Gewinnspiel von einem Glücksspiel dann ausgegangen werden kann, wenn der Veranstalter unmittelbar von den Einsätzen der Spielteilnehmer profitiert.

Gruss,
Rüdiger Bodemann



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