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Re: Entenrennen - pfiffige Idee oder doch Lotterie
geschrieben von Rüdiger Bodemann am 07.04.2004 um 16:27:12
»»meines Erachtens in dieser lustigen Veranstaltung ein Fall des Glücksspiels««
»»im Sinne des Strafgesetzbuchs.«
»Was mir an der Stelle noch nicht klar ist, ist der Unterschied zwischen einem Glücksspiel (i. S. §284 StGB) und einer Lotterie (§ 287 StGB).«
»Wenn ein Entenrennen auch als Glückspiel (i. S. § 284 StGB)gesehen wird, würde dies dann bedeuten, dass alle Teilnehmer am Entenrennen sich im Sinne des § 285 StGB strafbar machen? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.«
»Gruß«
»Peter«
Hallo Peter,
die Lotterie ist rechtlich gesehen eine besondere Ausformung des Glücksspiels im Sinne des Strafgesetzbuchs. Lotterien und Ausspielungen unterfallen also dem Glücksspielbegriff, sind aber in § 287 StGB spezieller geregelt. Von Lotterien geht man aus, wenn mehrere Personen entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung die Möglichkeit haben, nach einem bestimmten Lotterie(spiel-)plan gegen einen nicht unerheblichen Einsatz einen Geldgewinn zu erzielen, wobei diese Erzielung für die Mitspieler erkennbar vom Zufall abhängig ist.
Das Entenrennen dürfte also nicht als Lotterie, aber als Glücksspiel zu bewerten sein.
Du hast im Übrigen völlig recht: Die Teilnehmer an unerlaubten öffentlichen Glücksspielen machen sich natürlich strafbar gemäß § 285 StGB. Aber: wo kein Kläger (bzw. Staatsanwalt) da kein Richter.
Gruss,
Rüdiger Bodemann
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