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Definition des Begriffes "Einsatz"

geschrieben von Stefan am 05.02.2008 um 21:14:46

Guten Abend,

gibt es eine gesetzliche Definition (oder Definition in einem GErichtsurteil) des Begriffes "Einsatz" im Zusammenhang mit Glücks- bzw. Gewinnspielen.

Soweit ich weiß unterscheiden sich Gewinn- und Glücksspiele darin, dass Teilnehmer bei den genehmigungspflichtigen Glücksspielen einen Einsatz tätigen, den sie auf jeden Fall verlieren (und mit etwas bis sehr viel Glück dafür einen Gewinn erhalten), während sie bei Gewinnspielen, die nicht genehmigungspflichtig sind, keine Verluste machen (außer ggf. Portokosten o.ä.), jedoch trotzdem Preise gewinnen können.

Demzufolge würde ich den Begriff "Einsatz" in etwa wie folgt definieren: "Ein Geldbetrag (oder etwas vergleichbares), den der Teilnehmer dem Veranstalter zahlt, um an einem Spiel teilzunehmen, bei dem der Teilnehmer Geld (oder andere Sachwerte) gewinnen kann."

Kommt das in etwa hin?
Wie würde ein Anwalt, Staatsanwalt, Richter, Gewerbeaufsichtsbeamter usw. den Begriff "Einsatz" definieren?

Kann ein (hypothetisches) Spiel, bei dem der Teilnehmer dem Veranstalter für die Dauer des Spiels einen Geldbetrag zur Aufbewahrung überlässt, diesen jedoch IN JEDEM FALL UND OHNE ABZÜGE nach dem Spiel zurückerstattet bekommt und ggf. auch noch einen Preis gewinnen kann, als Gewinnspiel betrachtet werden oder handelt es sich um ein Glücksspiel?
Der wichtigste Unterschied zu Lotto, Poker, Roulette oder jedem anderen klassischen Glücksspiel bestünde darin, dass man den Einsatz immer zurückerhält.
Und wie sieht es aus, wenn man als Teilnehmer seine Gewinnchancen erhöhen kann, indem man mit einem höheren "Pseudoeinsatz" in das Spiel einsteigt.

Vielen Dank für Eure Antworten!


viele Grüße
Stefan



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