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Re: Versiegelung einer Sportwettenvermittlung
geschrieben von uksma am 08.09.2004 um 23:19:38
»»Hallo,««
»»seit 9 Monaten habe ich eine Sportwettenvermittlung zu einem Bookie in England betrieben (Ruhrgebiet).Im Mai hatte ich Besuch vom Ordnungsamt (OA). Nach langwierigen Verhandlungen hat man von einer Schließung abgesehen und vorerst sich nicht mehr gemeldet.««
»»Knall auf Fall kam man jetzt mit zwei Leuten und versiegelte mitten im Geschäftsverkehr mein Büro gem. § 14 OBG, obwohl es in meinen Nachbarstädten zig-Büros gibt, die alle noch geöffnet haben !!««
»»Widerspruch hatte kein Erfolg, man hat mich für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren an das Verw.-Gericht verwiesen.««
»»Fragen: Hat jemand Erfahrungen damit gemacht ? Wie sind die Aussichten ? Was wird im Erfolgsfall bewirkt, kann ích dann sofort wieder aufmachen ? Wann ist mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zum Sportwettenthema zu rechnen, wo ja anscheinend alle drauf warten ?««
»»Für Infos - auch allgemeiner Art - wäre ich dankbar !««
»»Grüße««
»»uksma««
»Hallo,«
»Du hast offensichtlich eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung bekommen. Damit stehst Du - auch wenn Du auf andere noch nicht geschlossene Vermittler in der Nachbarschaft verweist - nicht alleine dar. Im Verhältnis zu anderen Bundesländern ist insbesondere in NRW die ordnungsbehördliche Verfolgung von Sportwettenvermittlern, die an in England (aber eben nicht in Deutschland) ordnungsgemäß zugelassene Bookmaker vermitteln, recht umfangreich. Dies hängt sicherlich auch mit den jüngsten Entscheidungen der obersten Verwaltungsgerichte der unterschiedlichen Bundesländer zu genau diesem Thema zusammen. Siehe beispielsweise den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09. Februar 2004 einerseits (http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/HessVGH11TG3060-03.html), und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14.05.2004 andererseits (Az.: 4 B 858/03).«
»Wie Deine Aussichten in der Sache sind, kann man ohne genauere Kenntnis der Fakten nicht sagen (engl. Bookmaker, Umsätze, Art und Weise der Vermittlung - Internet, Telefon, Fax -, Vorstrafen, Liquidität, etc.). Um Dein Büro sofort wieder öffnen zu können, müßtest Du jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz erreichen, dass Dein Widerspruch gegen die Schließungsverfügung sogenannte 'aufschiebende Wirkung' hat. Wenn er aufschiebende Wirkung hat (und hierfür müßte die sofortige Vollziehbarkeit, die in der Verfügung angeordnet sein dürfte, aus der Welt geschaffen werden - dazu der vorläufige Rechtsschutz), kannst Du zunächst einmal Dein Geschäft weiterbetreiben. Bis dahin sind Dir die Hände gebunden. «
»Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sportwettengesetzen der Länder steht noch aus. Man erwartet sie noch in diesem Jahr, wobei der Zeitpunkt bereits zum wiederholten Male verschoben wurde. Eine Gewähr, ob in diesem Jahr noch eine Entscheidung kommt, gibt es nicht.«
»Gruss,«
»Rüdiger Bodemann«
Hallo Rüdiger,
danke für deine - von Sachkunde - geprägten Ausführungen und Informationen.
Mittlerweile habe ich über meinen Anwalt vorläufigen Rechtsschutz beim Verw.-Gericht einreichen lassen. In diesem Zusammenhang teilte mir der Anwalt mit, das die Verfassungsbeschwerde gegen das OVG Münster Urteil vom 15.5.04 per Beschluß vom 26.08.04 des BverfG wieder an das OVG zurückverwiesen wurde, da noch von dort zu klären sei, inwieweit die Werbemaßnahmen (Oddset etc.) konträr gegen das immer wieder angeführte Argument der Eindämmung der Spielsucht durch den Staat sind.
Daraus folgere ich, wenn das OVG feststellt, das der Staat selber die "Wettlust" permanent ankurbelt er andererseits nicht auf sein Wettmonopol bestehen kann ( vgl. Gambelli-Urteil).
Das sind aber Mutmaßungen von mir, die ich nicht belegen kann, da mir der Beschluß des BverfG nicht bekannt ist.
Hast du hierüber nähere Infos ?
Wie lange dauert es wohl, bis eine Entscheidung des Verw.-Gerichtes zu meinem vorläufigen Rechtsschutz ergeht ? Angenommen, ich bekomme Rechtsschutz und kann wieder öffnen, wer übernimmt die Anwaltskosten, bzw. meinen Verdienstausfall ?
Danke für weitere Antworten, im voraus !
Grüße
uksma
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